Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Visum zur Ausübung einer kurzzeitig kontingentierten Beschäftigung (§ 15d BeschV)

Artikel

Allgemeine Informationen

Um kurzfristige Saisonspitzen ausgleichen zu können, besteht innerhalb bestimmter Branchen die Möglichkeit einer kurzzeitigen Beschäftigung, für welche die Bundesagentur für Arbeit jährlich ein Kontingent festlegt. Bei dieser Tätigkeit muss es sich nicht um eine qualifizierte Beschäftigung handeln und es ist keine Qualifikation als Fachkraft erforderlich.
Um ein Visum für eine kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung zu erhalten, setzt sich der Arbeitgeber zunächst mit der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung, um eine Vorabzustimmung zu beantragen.
Sobald diese Vorabzustimmung vorliegt, kann erfolgreich ein Visum zur Ausübung einer kurzzeitigen Beschäftigung i.S.d. § 15d BeschV beantragt werden.

Antragstellung

Bitte lesen Sie vor Antragstellung ebenso die „Allgemeinen Hinweise zum Visumverfahren und den Unterlagen bei nationalen Visa“.
Alle Unterlagen sind mit deutschsprachiger Übersetzung, alle Originale und Übersetzungen mit jeweils einer Kopie vorzulegen.

Für die Visabeantragung sind erforderlich:

  • vorzulegen mit einer Kopie der Personaldatenseite, vorhandener Visa, Stempel oder Eintragungen
  • noch mindestens 3 Monate nach Ende der geplanten Reise gültig
  • innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt
  • mindestens zwei komplett leere Seiten

Bei anderer als kirgisischer Staatsangehörigkeit ist auch die kirgisische Aufenthaltserlaubnis bzw. ein Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kirgisistan (z.B. Registrierung) vorzulegen.

Ein in deutscher oder englischer Sprache vollständig ausgefülltes Antragsformular.

Sofern Familienangehörige in Deutschland leben

  • Kopien des Passes/Personalausweises
  • ggf. Kopien des Aufenthaltstitel
  • Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate)

Nachweise zur beabsichtigten Beschäftigung

  • Kopie bzw. ein Scan ist ausreichend

  • unterschriebener Arbeitsvertrag mit Angaben zum Monatsgehalt und den zu leistenden Arbeitsstunden

  • mit Darstellung der bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit
  • lückenlos

in Form eines Mietvertrages und/oder Zusicherung des Arbeitgebers, dass entsprechender Wohnraum zur Verfügung gestellt wird

und

  • Die Bearbeitungsgebühr beträgt derzeit 75,00 Euro.
  • Die Gebühr ist bei der Beantragung des Visums in bar in der kirgisischen Nationalwährung Som oder mit Kredit- oder Debitkarte zu zahlen.
  • Wieviel die Gebühr nach dem aktuellen Kurs beträgt, können Sie bei der Visastelle erfragen; Zahlungen in Euro oder anderen Währungen werden nicht angenommen.
  • Bei Antragstellern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gem. § 50 Abs. 1 S. 1 AufenthV i.V.m. §80 Abs. 3 AufenthG der halbe Gebührensatz, also 37,50 EUR, zu erheben.




Weitere Informationen

nach oben