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Informationen für Spätaussiedler

Artikel

Die Aufnahme der Personen, die wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit auch heute noch von den Folgen des Zweiten Weltkrieges und seinen Nachwirkungen betroffen sind, ist im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geregelt. Der Gesetzgeber hat die Zahl der jährlich aufzunehmenden Spätaussiedler und Familienangehörigen auf rund 100.000 Personen festgeschrieben. Die Aufnahme dieser Personen und die Steuerung des Zuzugs sind Kernaufgaben der zuständigen Abteilung im Bundesverwaltungsamt (BVA).

Seit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 01. Juli 1990 müssen Aussiedler bzw. Spätaussiedler vor ihrer Ausreise nach Deutschland noch vom Herkunftsgebiet aus ein förmliches Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt durchführen. Das Bundesverwaltungsamt prüft im Rahmen dieses Aufnahmeverfahrens, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und erteilt dann den Aufnahmebescheid.

Die deutschen Auslandsvertretungen unterstützen das BVA vor allem als Mittler zwischen den Antragstellern, dem BMI/BVA und anderen im Inland befassten Behörden. Die Botschaft Bischkek bietet sich für alle in Kirgisistan lebenden Personen, die einen Antrag stellen möchten oder Fragen zu diesem Thema haben, als ersten Ansprechpartner an.

Bei Fragen können Sie einen Termin für eine telefonische Beratung vereinbaren oder uns über das Kontaktformular anschreiben. Da das BVA die Verfahren durchführt und nicht die Botschaft, können einige Fragen eventuell erst nach Rücksprache mit dem BVA beantwortet werde

Antragstellung

Antragsberechtigt sind Personen, die wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit auch heute noch von den Folgen des Zweiten Weltkrieges und seinen Nachwirkungen betroffen sind. In den Antrag können auch nichtdeutsche Familienangehörige (Ehegatten und/oder Abkömmlinge) einbezogen werden, sofern sie die Voraussetzungen des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen.

Der Antrag mit allen Unterlagen sollte über einen Bevollmächtigten in Deutschland direkt beim BVA eingereicht werden.

Verfahren

  • Der Antrag wird durch das BVA bearbeitet.
  • Die Familienangehörigen, für die die Einbeziehung beantragt wurde, werden ggfls. zu einem Sprachstandstest eingeladen. Neben dem Sprachstandstest können Deutschkenntnisse auch durch ein Goethe-Zertifikat mindestens der Stufe A1 - „Start Deutsch 1“ – nachgewiesen werden.
  • Der Aufnahmebescheid wird versandt.
  • Mit diesem Aufnahmebescheid muss bei der Botschaft ein Visum beantragt werden. Dies betrifft den Antragsteller selbst sowie alle im Aufnahmebescheid genannten, einbezogenen Personen. Näheres zum Visumverfahren finden Sie in unserem Merkblatt zur Visabeantragung.
  • Nach ihrem Eintreffen im Bundesgebiet werden die Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen in der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes registriert und auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Gleichzeitig wird im Rahmen des Registrierverfahrens das Bescheinigungsverfahren eingeleitet, für das nunmehr auch das Bundesverwaltungsamt zuständig ist.

Über alle Schritte werden die Antragsteller zu gegebener Zeit schriftlich informiert.

Telefonische Beratung

Sie haben Fragen, die mit dem obenstehenden Text nicht beantwortet sind oder möchten Wissen, wie Sie das für die Einreise erforderliche Visum bekommen? Hier können Sie hier eine telefonische Beratung vereinbaren.

Bitte geben Sie im Buchungsformular Ihre telefonische Erreichbarkeit an und wir rufen Sie dann im vorgegebenen Zeitraum an. Bereiten Sie Ihre Fragen bitte vor und seien Sie zum gebuchten Termin erreichbar.

Weitere Informationen

Hier finden Sie weitere Informationen, das Antragsformular sowie eine Übersicht der nötigen Unterlagen für die Visabeantragung:

Weitere Informationen

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