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Помощь немецким гражданам в чрезвычайных ситуациях: случаи консульской помощи (только на немецком языке)

20.12.2022 - Artikel
Rettungsring an einer Wand
Rettungsring © colourbox.de

Vermissten- und Todesfälle

Vermisstenfälle

Konsularbeamtinnen und- beamte beraten Angehörigen von Vermissten über Möglichkeiten weiterer Nachforschungen. Die deutschen Auslandsvertretungen können im Ausland keine eigenen (polizeilichen) Ermittlungen durchführen, aber beispielsweise die Verwandten bei ihren Gesprächen mit den örtlichen Behörden unterstützen. Weitere Informationen stellen wir für Sie im Artikel über Aufenthaltsermittlung im Ausland bereit.

Todesfälle

So belastend der Tod von Angehörigen ohnehin ist: Wenn er sich im Ausland ereignet, können die sich dann stellenden praktischen Probleme den Schmerz und die Sorgen noch verschlimmern. Hierzu einige Hinweise.

Verständigung der Angehörigen

Von einem Todesfall im Ausland werden die Angehörigen in Deutschland oft durch Mitreisende oder den Reiseveranstalter informiert. Soweit dies noch nicht geschehen ist und die örtlichen Behörden die deutsche Auslandsvertretung über den Todesfall unterrichten, wird diese so rasch wie möglich die deutsche Polizei um eine persönliche Verständigung der Angehörigen in Deutschland bitten. Spricht die Polizei dann bei den Angehörigen vor, wird meist empfohlen, sich wegen der weiteren Fragen an die Rechts- und Konsularabteilung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu wenden.

Eine direkte telefonische Benachrichtigung der Angehörigen durch eine Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt kommt aus grundsätzlichen Erwägungen nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Bei spektakulären Unglücken lässt sich leider nicht immer verhindern, dass Angehörige hiervon zuerst über die Medien erfahren.

Bestattung und Überführung

Konsularbeamtinnen und -beamte beraten auf Wunsch zu den Möglichkeiten und Kosten sowie zur Abwicklung einer Überführung oder einer Bestattung vor Ort. Örtliche Bestattungsunternehmen können zwar von den Auslandsvertretungen benannt werden, deren Wahl steht den Angehörigen jedoch frei, da es sich hier um eine privatrechtliche Angelegenheit handelt. Eine Verauslagung von Überführungs- oder Bestattungskosten aus öffentlichen Mitteln ist nicht möglich.

Die Kontaktdaten der deutschen Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate können Sie hier als Übersicht oder unter den jeweiligen Länder- und Reiseinformationen abrufen.

Wegen besonderer klimatischer Bedingungen, gesetzlicher Bestimmungen des Gastlandes oder Bestattungsbräuchen vor Ort müssen die Angehörigen ihre Entscheidung zwischen Überführung oder Ortsbestattung möglicherweise sehr schnell treffen. Bei einer Überführung sollte der zuständigen Auslandsvertretung und dem beauftragten Bestattungsunternehmen baldmöglichst auch das Bestattungsunternehmen in Deutschland mitgeteilt werden, zu dem die Überführung erfolgen soll. Die Auslandsvertretung wird den Angehörigen Hilfestellung bei der Heimführung des Leichnams leisten, indem beispielsweise ein Leichenpass oder eine Urnenbescheinigung ausgestellt wird.

Sterbeurkunde

Je nach Bedarf können Konsularbeamtinnen und -beamte die Sterbeurkunde „legalisieren“, d.h. bestätigen, dass es sich um eine echte Sterbeurkunde des Gastlandes handelt. Falls notwendig, kann eine beglaubigte Übersetzung (oder Übersetzung des wesentlichen Inhaltes) beigefügt werden. Bei den Sterbeurkunden vieler Staaten ist aufgrund besonderer Abkommen eine Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung jedoch entweder grundsätzlich nicht erforderlich oder wird durch eine so genannte „Haager Apostille“, d.h. eine Echtheitsbestätigung einer übergeordneten Behörde des Gastlandes, ersetzt.

Mit der ausländischen Sterbeurkunde können die Angehörigen dann, falls dies z.B. im Zusammenhang mit der Beantragung eines Erbscheines erforderlich ist, den Sterbefall in Deutschland durch das zuständige deutsche Standesamt nachbeurkunden lassen. Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

Nachlass

Versterben Deutsche im Ausland, gelten hinsichtlich der Sicherung des Nachlasses vorrangig die Vorschriften des Gastlandes. Die Auslandsvertretung kann dabei unterstützen, Kontakt zu den zuständigen Behörden im Gastland herzustellen, oder die Beauftragung eines Rechtsbeistands empfehlen. Sofern die Behörden des Gastlandes sich nicht kümmern und es nach den Vorschriften des Gastlandes zulässig ist, können Konsularbeamtinnen und –beamte bei der Sicherstellung des Nachlasses und dessen Übersendung nach Deutschland unterstützen. Hierfür fallen allerdings Auslagenersatz und Gebühren an.

Verkehrsunfall und Pass-/Geldverlust

Verkehrsunfall

Jährlich geschieht eine Vielzahl von Autounfällen auch im Ausland mit Beteiligung von Deutschen. Die dann folgenden Auseinandersetzungen mit Unfallgegnerinnen und -gegnern sowie Versicherungen können ebenso unerfreulich wie langwierig sein. Leider kann es vorkommen, dass ausländische Versicherungen gar nicht zahlen oder Reparaturschäden grundsätzlich nur in Höhe der im Lande fiktiv angefallenen Kosten begleichen. Eine Wertminderung des Fahrzeugs kann zumeist nicht geltend gemacht werden. Deshalb kann der Abschluss einer Vollkasko-Versicherung für Ihr Fahrzeug sinnvoll sein, vor allem wenn es noch einen hohen Listenwert hat.

Grundsätzlich müssen bei einem Verkehrsunfall im Ausland ähnliche Regeln wie in Deutschlandbeachtet werden.

Um eventuelle Schadenersatzansprüche geltend machen zu können, sollten Sie auf jeden Fall Namen und Anschrift des Unfallgegners/der Unfallgegnerin und der gegnerischen Versicherung sowie Namen und Kontaktdaten von Zeuginnen und Zeugen festhalten, sich eine Kopie des Polizeiprotokolls aushändigen lassen und gegebenenfalls die Anschrift des zuständigen Gerichts und das Aktenzeichen Ihrer Schadenssache notieren.

In vielen Ländern dauert es oft Monate, manchmal Jahre, bis endlich ein Unfallprotokoll übersandt wird. In einigen Staaten ist es sogar üblich, die Beteiligten an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden so lange in Haft zu nehmen, bis ein Gericht die Schuldfrage geklärt hat.

Bei Verkehrsunfällen mit Todesfolge ist es in manchen Ländern ratsam, sich nicht am Unfallort möglichen Racheakten von Nachbarn oder Verwandten des Opfers auszusetzen, sondern von sich aus umgehend die nächste Polizeistation aufzusuchen.

Bitte informieren Sie sich bereits vor Reiseantritt in den Reise- und Sicherheitshinweisen für Ihr Aufenthaltsland über eventuelle rechtliche Besonderheiten.

Passverlust

Berufskonsularische Vertretungen, also Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate (in Ausnahmefällen auch Honorarkonsularbeamtinnen und -beamte), sind ermächtigt, einen „Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland“ auszustellen. Die hierfür notwendige Identitätsprüfung kann durch Zuverfügungstellen von vorher angefertigten Ausweiskopien (z.B. als Scans) erleichtert werden. Eventuell kann auch ein befristeter vorläufiger Reisepass durch die Auslandsvertretung vor Ort ausgestellt werden. Hierfür muss die Auslandsvertretung die Passbehörde an Ihrem Wohnort in Deutschland und unter Umständen auch die Passbehörde, die zuletzt Ihren Pass ausgestellt hat, beteiligen.

Es gibt allerdings Länder, die bei der Ausreise den Einreisestempel im Pass als Nachweis der legalen Einreise verlangen. Hier muss bei Verlust des Passes oft ein Ausreisevisum des fremden Staates beschafft werden, was die Weiterreise zusätzlich verzögern kann.

Anders sieht es aus, wenn Kfz-Papiere und Führerschein abhandengekommen sind. Diese Dokumente können nur von den Heimatbehörden ersetzt werden. Dies gilt regelmäßig auch für Personalausweise.

Geldverlust

Deutsche Auslandsvertretungen unterstützen auch Deutsche, die in finanzielle Not geraten - etwa beim Verlust des Portemonnaies. In vielen Ländern gibt es die Möglichkeit, dass Angehörige oder Freundinnen und Freunde kurzfristig Geld über entsprechende Anbieter wie z.B. Western Union oder MoneyGram überweisen. Hinweise hierzu finden Sie auf den Webseiten der deutschen Auslandsvertretungen sowie auf den Webseiten der Anbieter dieser Überweisungsservices.

In streng definierten Einzelfällen darf eine deutsche Auslandsvertretung auf der Grundlage des Konsulargesetzes auch finanzielle Hilfestellung zur dauerhaften Rückkehr nach Deutschland leisten. Die in Anspruch genommenen Leistungen sind zurückzuzahlen. Unbezahlte Hotelrechnungen, Bußgelder oder offene Krankenhausrechnungen darf eine Auslandsvertretung grundsätzlich nicht begleichen.

Hilfe in sonstigen Notfällen

Opfer von Gewaltverbrechen

Sie erhalten von den Auslandsvertretungen unverzüglich Hilfe und Unterstützung. Insbesondere wird Ihnen bei der Erlangung von ärztlichem Beistand und von Rechtsberatung geholfen. Sie werden darüber unterrichtet, wie Sie vorgehen müssen, um das betreffende Verbrechen ohne Verzug bei den örtlich zuständigen Polizeibehörden zu melden, sofern Sie dies noch nicht getan haben. Darüber hinaus werden Sie nötigenfalls bei der Anzeigeerstattung unterstützt. Beseht eine örtliche Entschädigungsregelung, so wird die Auslandsvertretung Sie darüber informieren, welche Schritte Sie zur Beantragung dieser Entschädigung unternehmen müssen.

Hilfe und weitere Informationen finden Sie bei:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Weisser Ring
Arbeitskreis der Opferhilfen ado
Victim Support Europe
EU-Kommission

Opferentschädigung bei Gewalttaten im Ausland

Deutsche Staatsangehörige sowie Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland nach dem 1. Juli 2009 Opfer einer Gewalttat wurden, dadurch einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben und keine anderweitige Entschädigung vom ausländischen Staat oder einer anderen Stelle (z. B. Versicherungen) verlangen können. Außerdem dürfen sie die Gewalttat nicht leichtfertig (z.B. durch die Missachtung von Reisewarnungen) herbeigeführt haben.

Nähere Informationen über die Ihnen nach dem Opferentschädigungsgesetz zustehenden Rechte finden Sie hier:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Weisser Ring
Arbeitskreis der Opferhilfen ado
Victim Support Europe
EU-Kommission

Hilfe bei Insolvenzen von Reiseveranstaltern

Bei Insolvenzen von Reiseveranstaltern haben deutsche Auslandsvertretungen in den vergangenen Jahren betroffenen deutschen Touristinnen und Touristen unterstützt. Bei der Buchung einer Reise sollte geprüft werden, ob ein vermeintlich günstiger Anbieter auch ein zuverlässiger Vertragspartner ist. Urlauberinnen und Urlauber sollten in jedem Fall vor Zahlung des Reisepreises auf Aushändigung des Sicherungsscheines der Insolvenzschutz-Versicherung bestehen. Nur dieses Dokument garantiert im Fall der Pleite eines Reiseveranstalters die Rückzahlung des überwiesenen Geldes, sofern die Reise in Deutschland gebucht wurde.

Hilfe in Krisensituationen und bei Evakuierungen

Die Reise- und Sicherheitshinweise sowie Reisewarnungen des Auswärtigen Amts informieren auch über politische, soziale und ökologische Unwägbarkeiten. Bitte tragen Sie sich bereits vor Reiseantritt in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts ein.

Sollten im Urlaubsland politische Unruhen oder gar ein (Bürger-)Krieg ausbrechen oder Naturkatastrophen das Land heimsuchen, rät das Auswärtige Amt allen im Land befindlichen Touristinnen und Touristen dringend, mit der nächsten Auslandsvertretung Verbindung aufzunehmen, in der Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben und Hinweise der Botschaften oder (General-)Konsulate genau zu beachten. Gleiches gilt für die Hinweise der örtlich zuständigen Behörden des Gastlandes. Falls alle anderen Kommunikationsmittel ausfallen, versucht das Auswärtige Amt, gefährdete deutsche Staatsangehörige über nationale und internationale Radiosender zu erreichen.

Bei einer eventuellen Evakuierung von Deutschen aus einer gefährlichen oder gar lebensbedrohlichen Situation hat die Rettung der Gefährdeten oberste Priorität. Aufgrund geltender zwingender Rechtsvorschriften müssen die Kosten der Evakuierung später von den Empfängerinnen und Empfängern der Hilfe erstattet werden.

Dem Auswärtigen Amt ist bekannt, dass diese Pflicht zur Erstattung - wie sie übrigens auch von den meisten anderen westlichen Staaten nach Evakuierungen von ihren Bürgerinnen und Bürgern gefordert wird - bei Betroffenen gelegentlich auf Unverständnis stößt. Die weitaus meisten Deutschen, die durch eine Evakuierungsaktion aus dem Ausland zurückgeholt wurden, haben jedoch Verständnis dafür gezeigt, dass die hierfür entstandenen Kosten nicht aus Steuermitteln getragen werden können.

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