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Geburtsanzeige für im Ausland geborene Kinder

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Wird in Kirgisistan ein Kind mit einem deutschen Elternteil geboren, wenden sich die Eltern oft an die Botschaft und möchten einen deutschen (Kinder-)Reisepass für das Kind beantragen. Bevor dieser ausgestellt werden kann, muss jedoch in den meisten Fällen zunächst die Namensführung des Kindes für den deutschen Rechtsbereich festgelegt werden. Unter Umständen muss auch die Abstammung oder der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geklärt werden, bevor ein deutsches Ausweisdokument ausgestellt werden kann. Hierfür kann ein Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt erforderlich sein.

Durch die Nachbeurkundung werden z.B. Namensführung und Abstammungsverhältnis des Kindes auch für den deutschen Rechtsbereich zweifelsfrei geklärt. Zudem kann so eine deutsche Geburtsurkunde für das Kind erlangt werden.

Die deutsche Staatsangehörigkeit erhält das Kind im Regelfall durch Abstammung von einem deutschen Elternteil. Die Nachbeurkundung der Geburt ist dafür nicht Voraussetzung. Bei nicht verheirateten Paaren, in denen ausschließlich der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegen.

Der Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt wird durch die Botschaft entgegengenommen und an das zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet. Alle Unterlagen müssen dafür im Original vorgelegt werden; kirgisische Urkunden müssen dafür mit einer Apostille versehen sein. Alle kirgisisch- oder russischsprachigen Urkunden müssen zudem mit einer deutschen Übersetzung nach ISO9-Norm vorgelegt werden.

Die Bearbeitung des Antrags kann bis zu mehreren Monaten dauern. Eine Verpflichtung zur Antragstellung besteht nicht. Allerdings ist es aus den o.g. Gründen empfehlenswert. Die Namensführung wird im Regelfall nach kurzer Zeit bestätigt. Dann kann auch ein deutscher Reisepass für das Kind ausgestellt werden.

Formular und weitere Informationen

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Beispielfall:

Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Spanien versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die USA zieht. Dort kommt am 01.01.2020 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.



Eine grenzüberschreitende Kindesentziehung liegt vor, wenn ein Elternteil ohne Einverständnis des (ebenfalls) sorgeberechtigten anderen Elternteils die gemeinsamen Kinder ins Ausland entführt oder…

Kindesentziehung

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