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Visum für eine Anerkennungsmaßnahme

12.12.2024 - Artikel

Allgemeine Informationen

Falls Ihre Berufsausbildung von der zuständigen deutschen Stelle nicht vollständig anerkannt worden ist, können Sie ein Visum beantragen, um die notwendigen Qualifizierungen in Deutschland zu erlangen und gleichzeitig anfangen zu arbeiten. Nach Abschluss der Weiterbildung und vollständiger Anerkennung Ihrer Ausbildung können Sie dann in Deutschland einen Daueraufenthalt beantragen.

Beachten Sie, dass es ausländische Universitätsabschlüsse gibt, die in Deutschland als Berufsausbildung gewertet werden.

Bitte lesen Sie vor Antragstellung ebenso die „Allgemeinen Hinweise zum Visumverfahren und den Unterlagen bei nationalen Visa“. Alle Unterlagen sind mit deutschsprachiger Übersetzung, alle Originale und Übersetzungen mit jeweils zwei Kopien vorzulegen.

Zeugnisse, Diplome o.ä. müssen im Original eingereicht werden. Sie erhalten die Originale nach der Bearbeitung Ihres Antrags wieder zurück.

Folgende Unterlagen müssen bei Antragstellung vorgelegt werden:

  • vorzulegen mit einer Kopie der Personaldatenseite, vorhandener Visa, Stempel oder Eintragungen
  • noch mindestens 3 Monate nach Ende der geplanten Reise gültig
  • innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt
  • mindestens zwei komplett leere Seiten

Bei anderer als kirgisischer Staatsangehörigkeit ist auch die kirgisische Aufenthaltserlaubnis bzw. ein Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kirgisistan (z.B. Registrierung) vorzulegen.

Ein in deutscher oder englischer Sprache vollständig ausgefülltes Antragsformular.

Sofern Familienangehörige in Deutschland leben

  • Kopien des Passes/Personalausweises
  • ggf. Kopien des Aufenthaltstitel
  • Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate)

Nachweise zur Anerkennungsmaßnahme

  • Vom Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben
  • mit Zusatzblatt A
  • im Original

Bescheid der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle aus Deutschland über die Erforderlichkeit von Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder die Erteilung der Erlaubnis zur Berufsausübung (im Original)

falls im Defizitbescheid vorgesehen:

  • Anmeldung für theoretische Lehrgänge, betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen (mit Weiterbildungsplan) oder Prüfungsvorbereitungskurse
  • Anmeldung zur Kenntnisprüfung und ggfs. Anmeldung zum Vorbereitungskurs auf die Kenntnisprüfung

falls im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme ein Deutschsprachkurs vorgesehen ist:

  • Anmeldebestätigung der Sprachschule mit Angabe der Anzahl der Wochenstunden des
    gebuchten Kurses (Intensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche)
  • Bestätigung der Zahlung der Kursgebühr

Näheres zum Thema Anerkennung unter: www.anerkennung-indeutschland.de.

Diplome, Zeugnisse, Abschlüsse

Nachweis bereits vorhandener Deutschsprachkenntnisse (im Original)

  • in der Regel mind. A2, in Pflege- und Gesundheitsberufen mind. B1
  • Nachweis nur durch anerkannte Zertifikate z.B. Goethe-Institut, TELC GmbH, ÖSD, TestDaF, DSD-Sprachdiplom

Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel

Für den Aufenthalt in Deutschland müssen pro Antragsteller monatlich mind. 882 € netto/1.060 € brutto zur Verfügung stehen. Der Nachweis über diese Mittel ist bei Antragstellung im Voraus zu erbringen. Falls nicht sofort nach Einreise ein Gehalt bezogen wird oder dieses unter dem genannten Betrag pro Monat liegen sollte, muss der monatliche Fehlbetrag gesondert nachgewiesen werden, bspw. durch ein Sperrkonto.

Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz entweder über eine Bestätigung eines deutschen Anbieters oder durch eine Reisekrankenversicherung.


  • Die Bearbeitungsgebühr beträgt derzeit 75,00 Euro.
  • Die Gebühr ist bei der Beantragung des Visums in bar in der kirgisischen Nationalwährung Som oder mit Kredit- oder Debitkarte zu zahlen.
  • Wieviel die Gebühr nach dem aktuellen Kurs beträgt, können Sie bei der Visastelle erfragen; Zahlungen in Euro oder anderen Währungen werden nicht angenommen.
  • Bei Antragstellern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gem. § 50 Abs. 1 S. 1 AufenthV i.V.m. §80 Abs. 3 AufenthG der halbe Gebührensatz, also 37,50 EUR, zu erheben.

Weitere Informationen

Im Rahmen des Visumverfahrens müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt in Deutschland finanzieren können. Eine Möglichkeit dafür ist bei bestimmten Visumkategorien ein Sperrkonto.

Einrichtung eines Sperrkontos

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