Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Ausreisevisa für Spätaussiedler
Bitte lesen Sie vor Antragstellung ebenso die „Allgemeinen Hinweise zum Visumverfahren und den Unterlagen bei nationalen Visa“.
Alle Unterlagen sind mit deutschsprachiger Übersetzung, alle Originale und Übersetzungen mit jeweils einer Kopie vorzulegen.
Antragstellung
Erforderlich sind:
- vorzulegen mit einer Kopie der Personaldatenseite, vorhandener Visa, Stempel oder Eintragungen
- noch mindestens 3 Monate nach Ende der geplanten Reise gültig
- innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt
- mindestens zwei komplett leere Seiten
Bei anderer als kirgisischer Staatsangehörigkeit ist auch die kirgisische Aufenthaltserlaubnis bzw. ein Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kirgisistan (z.B. Registrierung) vorzulegen.
Ein in deutscher oder englischer Sprache vollständig ausgefülltes Antragsformular.
- Größe 3,5 x 4,5 cm
- es dürfen keine Bearbeitungen oder Retuschierungen vorgenommen werden
- Fotomustertafel
- Fotoschablone
- Fotoschablone-Kinder
- Hinweise zum Lichtbild (für den Fotografen)
Sofern Familienangehörige in Deutschland leben
- Kopien des Passes/Personalausweises
- ggf. Kopien des Aufenthaltstitel
- Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate)
Desweiteren Nachweise zur Spätaussiedlereigenschaft
im Original bzw. in Deutschland notariell beglaubigter Kopie
Geburts-, Adoptions-, Heirats-, Scheidungs-, Sterbe-, Namensänderungsurkunde (kirgisische Unterlagen sind mit Apostille vorzulegen)
mit Apostille
Bescheinigung über die endgültige Abmeldung vom Melderegister
und
Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz entweder über eine Bestätigung eines deutschen Anbieters oder durch eine Reisekrankenversicherung.
Minderjährige Familienmitglieder
- noch mindestens 3 Monate nach Ende der geplanten Reise gültig
- innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt
- mindestens zwei komplett leere Seiten
von beiden Sorgeberechtigten unterschrieben
- je nach ausstellendem Staat ggf. mit Apostille oder Legalisation
- Ggf. eine Sorgerechtsentscheidung bei Alleinsorge, wenn z.B. das Sorgerecht entzogen wurde
- Ggf. Sterbeurkunde, wenn ein Elternteil gestorben ist
- sowohl die Sorgeberechtigten als auch das Kind müssen genau bezeichnet werden (Vorname, Name, Geburtsdatum)
- die Sorgeberechtigten stimmen einer dauerhaften Übersiedlung bzw. eines zeitlich befristeten Aufenthaltes ihres Kindes nach Deutschland zu
- einer Adoption oder Aufenthaltsverlängerung wird nicht zugestimmt
- das Kind soll entweder alleine oder mit einer Betreuungsperson (Name ist anzugeben) reisen (Sofern die Betreuungsperson nicht zur gleichen Zeit ihr Visum beantragt, ist eine Kopie der Datenseite ihres Auslandspasses und des gültigen Visums beizufügen)
Für den Fall, dass die Bezugsperson (§ 4 BVFG) bereits nach Deutschland ausgereist ist,
sind folgende zusätzliche Dokumente vorzulegen:
- aktuelle Meldebescheinigung (nicht Anmeldung!) oder Aufenthaltsbescheinigung (nicht älter als 14 Tage),
- Spätaussiedlerbescheinigung (§ 15 (1) BVFG).
Sollte die Bezugsperson noch nicht ausgereist sein und das Visum an einer anderen deutschen Botschaft oder einem anderen deutschen Konsulat bereits erhalten haben, ist zur Visumbeantragung eine Kopie der Datenseite des Passes und des Visums der Bezugsperson vorzulegen.