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Visum zur Ausübung einer kurzzeitig kontingentierten Beschäftigung (§ 15d BeschV)
Allgemeine Informationen
Um kurzfristige Saisonspitzen ausgleichen zu können, besteht innerhalb bestimmter Branchen die Möglichkeit einer kurzzeitigen Beschäftigung, für welche die Bundesagentur für Arbeit jährlich ein Kontingent festlegt. Bei dieser Tätigkeit muss es sich nicht um eine qualifizierte Beschäftigung handeln und es ist keine Qualifikation als Fachkraft erforderlich.
Um ein Visum für eine kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung zu erhalten, setzt sich der Arbeitgeber zunächst mit der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung, um eine Vorabzustimmung zu beantragen.
Sobald diese Vorabzustimmung vorliegt, kann erfolgreich ein Visum zur Ausübung einer kurzzeitigen Beschäftigung i.S.d. § 15d BeschV beantragt werden.
Antragstellung
Bitte lesen Sie vor Antragstellung ebenso die „Allgemeinen Hinweise zum Visumverfahren und den Unterlagen bei nationalen Visa“.
Alle Unterlagen sind mit deutschsprachiger Übersetzung, alle Originale und Übersetzungen mit jeweils einer Kopie vorzulegen.