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Visum für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)
Allgemeine Informationen
Als Fachkraft mit einer in Deutschland anerkannten akademischen Ausbildung kann Ihnen ein Aufenthaltstitel zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt werden.
- Eine qualifizierte Beschäftigung liegt dann vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.
Antragstellung
Bitte lesen Sie vor Antragstellung ebenso die „Allgemeinen Hinweise zum Visumverfahren und den Unterlagen bei nationalen Visa“.
Alle Unterlagen sind mit deutschsprachiger Übersetzung, alle Originale und Übersetzungen mit jeweils einer Kopie vorzulegen.
Für die Visabeantragung sind erforderlich:
- vorzulegen mit einer Kopie der Personaldatenseite, vorhandener Visa, Stempel oder Eintragungen
- noch mindestens 3 Monate nach Ende der geplanten Reise gültig
- innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt
- mindestens zwei komplett leere Seiten
Bei anderer als kirgisischer Staatsangehörigkeit ist auch die kirgisische Aufenthaltserlaubnis bzw. ein Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kirgisistan (z.B. Registrierung) vorzulegen.
Ein in deutscher oder englischer Sprache vollständig ausgefülltes Antragsformular.
- Größe 3,5 x 4,5 cm
- es dürfen keine Bearbeitungen oder Retuschierungen vorgenommen werden
- Fotomustertafel
- Fotoschablone
- Fotoschablone-Kinder
- Hinweise zum Lichtbild (für den Fotografen)
Sofern Familienangehörige in Deutschland leben
- Kopien des Passes/Personalausweises
- ggf. Kopien des Aufenthaltstitel
- Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate)
Nachweise zur beabsichtigten Beschäftigung
- unterschriebener Arbeitsvertrag mit Angaben zum Monatsgehalt und den zu leistenden Arbeitsstunden
- Vom Arbeitgeber ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
oder
- Vorabzustimmung (VAZ) der zuständigen Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit (Kopie/Ausdruck ist ausreichend)
- Hochschulabschluss (mit Beiblatt) im Original und einer Kopie.
Nachweise über die Anerkennung des Abschlusses:
- Ausdruck aus der anabin Datenbank zum Abschluss und zur Hochschule
oder (falls der Abschluss in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist)
- Zeugnisbewertung durch die ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) im Original mit einer Kopie
oder bei reglementierten Berufen, bei denen für die Berufsausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, z.B. Ärzte, Ingenieure; vollständige Liste bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der EU-Kommission)
- Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle oder Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis im Original und mit einer Kopie
Näheres zum Thema Anerkennung unter: Anerkennung in Deutschland
Nachweis einer angemessenen Altersversorgung:
Nur erforderlich, wenn Sie erstmals einen Aufenthaltstitel nach §§ 18a oder 18b AufenthG beantragen und Ihr Bruttogehalt nicht mindestens 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt (2024: 4152,50 Euro monatlich / 49.830 Euro im Jahr).
sowie
Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz entweder über eine Bestätigung eines deutschen Anbieters oder durch eine Reisekrankenversicherung.
und
- Die Bearbeitungsgebühr beträgt derzeit 75,00 Euro.
- Die Gebühr ist bei der Beantragung des Visums in bar in der kirgisischen Nationalwährung Som oder mit Kredit- oder Debitkarte zu zahlen.
- Wieviel die Gebühr nach dem aktuellen Kurs beträgt, können Sie bei der Visastelle erfragen; Zahlungen in Euro oder anderen Währungen werden nicht angenommen.
- Bei Antragstellern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gem. § 50 Abs. 1 S. 1 AufenthV i.V.m. §80 Abs. 3 AufenthG der halbe Gebührensatz, also 37,50 EUR, zu erheben.