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Eheschließung, Ehefähigkeitszeugnis und Beurkundung im deutschen Eheregister
Ehefähigkeitszeugnis
Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt die Tatsache, dass nach deutschem Recht der beabsichtigten Eheschließung keine bekannten Ehehindernisse entgegenstehen. Das Ehefähigkeitszeugnis wird ausgestellt vom Standesamt am derzeitigen bzw. letzten deutschen Wohnsitz.
Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe
Grundsätzlich wird eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland als wirksam angesehen, wenn die für die Eheschließung geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Land der Eheschließung eingehalten worden sind. Ein Verfahren für die förmliche Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland gibt es nicht.
Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister
Eine im Ausland geschlossene Ehe kann auf Antrag in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet werden. Nach Abschluss des Verfahrens kann eine deutsche Heiratsurkunde ausgestellt werden. Für das Verfahren zuständig ist das Standesamt des Wohnortes eines der Verlobten. Wenn kein Inlandswohnsitz vorliegt, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Alle Unterlagen müssen dafür im Original vorgelegt werden; kirgisische Urkunden müssen dafür mit einer Apostille versehen sein (kann gleichzeitig beantragt werden, sofern die erforderlichen Überbeglaubigungen bereits vorliegen). Alle kirgisisch- oder russischsprachigen Urkunden müssen zudem mit einer deutschen Übersetzung nach ISO9-Norm vorgelegt werden.
Formulare und weitere Informationen
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