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Visum für Berufskraftfahrer ( § 19c Abs.1 AufenthG i.V.m. § 24a BeschV)

LKW auf der Autobahn

LKW auf der Autobahn © Colourbox.de

07.10.2022 - Artikel

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einen Führerschein der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE für den Güterkraftverkehr und/oder Personenverkehr besitzen, können Sie ggf. als Berufskraftfahrer in Deutschland arbeiten.

  • Ausländern, die über eine abgeschlossene deutsche oder anerkannte ausländische qualifizierte Berufsausbildung als Berufskraftfahrer verfügen, kann ein Visum zur Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung nach § 18a AufenthG erteilt werden. Es gelten die üblichen Erteilungsvoraussetzungen für Fachkräfte.
  • Für Berufskraftfahrer, die selbständig oder für ein ausländisches Unternehmen während Kurzaufenthalten im Schengenbereich Fahrzeuge führen möchten, ist ein Schengen-Visum ausreichend.

Berufskraftfahrern, die nicht über eine anerkannte Berufsausbildung verfügen, kann unter den Voraussetzungen des § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 24a BeschV mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ebenfalls ein Visum erteilt werden.

Für die Antragstellung sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:

Antragstellung

Bitte lesen Sie vor Antragstellung ebenso die „Allgemeinen Hinweise zum Visumverfahren und den Unterlagen bei nationalen Visa“.
Alle Unterlagen sind mit deutschsprachiger Übersetzung, alle Originale und Übersetzungen mit jeweils einer Kopie vorzulegen.

Für die Visabeantragung sind erforderlich:

  • vorzulegen mit einer Kopie der Personaldatenseite, vorhandener Visa, Stempel oder Eintragungen
  • noch mindestens 3 Monate nach Ende der geplanten Reise gültig
  • innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt
  • mindestens zwei komplett leere Seiten

Bei anderer als kirgisischer Staatsangehörigkeit ist auch die kirgisische Aufenthaltserlaubnis bzw. ein Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes in Kirgisistan (z.B. Registrierung) vorzulegen.

Ein in deutscher oder englischer Sprache vollständig ausgefülltes Antragsformular.

Unterschriebene Belehrung zu den Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben im Visumverfahren nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 53 AufenthG, § 53 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG.

Den Vordruck können Sie hier herunterladen.

Sofern Familienangehörige in Deutschland leben

  • Kopien des Passes/Personalausweises
  • ggf. Kopien des Aufenthaltstitel
  • Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate)

Zusätzlich für Personen mit EU- oder EWR-Führerschein und mit EU- oder EWR-Grundqualifikation

  • EU- oder EWR-Führerschein der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE im Original mit einer (1) Kopie

  • im Original mit einer (1) Kopie

  • Vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“.
  • Falls vorliegend, zusätzlich Vorabzustimmung (VAZ) der zuständigen Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit (Kopie/Ausdruck ist ausreichend)

  • Vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: „Zusatzblatt C
  • In dieser Erklärung bestätigt Ihr Arbeitgeber, welchen Führerschein Sie haben, über welche Grundqualifikation Sie verfügen und wie der weitere Weg bis zu Ihrem Einsatz im gewerblichen Güterverkehr aussehen wird.

Zusätzlich für Personen mit EU-oder EWR-Grundqualifikation, aber ohne EU-oder EWR-Führerschein

  • Ausländischer Führerschein als Berufskraftfahrer
    • im Original mit einer (1) Kopie

  • im Original mit einer (1) Kopie
  • zusätzlich Nachweis des legalen Aufenthalts in dem entsprechenden EU-Staat zum Zeitpunkt der Grundqualifikation (z.B. Aufenthaltstitel, Sozialversicherungsanmeldung)

  • Verpflichtung des Arbeitgebers, dass die Umschreibung des Führerscheins innerhalb von sechs Monaten nach Wohnsitznahme in Deutschland durchgeführt wird

  • Vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“.
  • Falls vorliegend, zusätzlich Vorabzustimmung (VAZ) der zuständigen Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit (Kopie/Ausdruck ist ausreichend)

  • Vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: „Zusatzblatt C
  • In dieser Erklärung bestätigt Ihr Arbeitgeber, welchen Führerschein Sie haben, über welche Grundqualifikation Sie verfügen und wie der weitere Weg bis zu Ihrem Einsatz im gewerblichen Güterverkehr aussehen wird.

Zusätzlich für Personen ohne EU- oder EWR-Führerschein und ohne EU- oder EWR-Grundqualifikation

  • Ausländischer Führerschein als Berufskraftfahrer
    • im Original mit einer (1) Kopie

  • Angaben zu den geplanten Maßnahmen zum Erwerb der Fahrerlaubnis und der nach § 24a Abs.1 BeschV erforderlichen Qualifikationen, z. B. Anmeldebestätigung für einen Kurs oder Ausbildungsvertrag mit einer Fahrschule in Deutschland.

  • Verpflichtung des Arbeitgebers (idealerweise als Teil des Arbeitsvertrags), dass die Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen ermöglicht und die Umschreibung des Führerscheins durchgeführt wird

  • Vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“.
  • Mit Angaben zur Zwischenbeschäftigung während der Qualifizierungsmaßnahme, bis die deutsche Fahrerlaubnis vorliegt (z.B. Beifahrer, Lagerhelfer)
  • Falls vorliegend, zusätzlich Vorabzustimmung (VAZ) der zuständigen Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit (Kopie/Ausdruck ist ausreichend)

  • Vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“.
  • Mit Angaben zu der Beschäftigung nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme bzw. Erhalt der deutschen Fahrerlaubnis

  • Vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: „Zusatzblatt C
  • In dieser Erklärung bestätigt Ihr Arbeitgeber, welchen Führerschein Sie haben, über welche Grundqualifikation Sie verfügen und wie der weitere Weg bis zu Ihrem Einsatz im gewerblichen Güterverkehr aussehen wird.

zudem

  • Nachweis einer angemessenen Altersversorgung gem. § 1 Abs.2 BeschV: Nur erforderlich, wenn Sie erstmals einen Aufenthaltstitel nach § 19c Abs.1 AufenthG i.V.m. § 24a BeschV beantragen und Ihr Bruttogehalt nicht mindestens 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt (2025: 4.427,50 Euro monatlich / 53.130,00 Euro im Jahr).
  • Sie können verschiedene Arten von Vermögenswerten als Nachweis für zusätzliche Altersvorsorge einreichen. Dazu gehören gesetzliche, staatlich regulierte Rentenversicherungen, bereits erworbene Ansprüche aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen, Immobilien und sonstiges Vermögen.

sowie

Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz entweder über eine Bestätigung eines deutschen Anbieters oder durch eine Reisekrankenversicherung.


und

  • Die Bearbeitungsgebühr beträgt derzeit 75,00 Euro.
  • Die Gebühr ist bei der Beantragung des Visums in bar in der kirgisischen Nationalwährung Som oder mit Kredit- oder Debitkarte zu zahlen.
  • Wieviel die Gebühr nach dem aktuellen Kurs beträgt, können Sie bei der Visastelle erfragen; Zahlungen in Euro oder anderen Währungen werden nicht angenommen.
  • Bei Antragstellern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gem. § 50 Abs. 1 S. 1 AufenthV i.V.m. §80 Abs. 3 AufenthG der halbe Gebührensatz, also 37,50 EUR, zu erheben.

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