Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Ihr Visaantrag wurde abgelehnt?

Ablehnung

Ablehnung, © Deutsche Botschaft Bischkek

Artikel



Hier finden Sie Informationen zur Vorgehensweise für den Fall, daß Ihr Visaantrag abgelehnt wurde. Bitte beachten Sie bei einer Remonstration die folgenden Hinweise.

Für den Fall dass Ihr Reisepass benötigt wird, werden wir Sie kontaktieren. Bitte senden Sie nicht ohne Aufforderung Ihren Reisepass an die Botschaft.

Fristen

Nach Bekanntgabe der Ablehnung Ihres Antrags können Sie innerhalb eines Monats bei der Auslandsvertretung remonstrieren oder bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Gericht Klage erheben.

Form

Die Remonstration muss schriftlich durch Sie persönlich oder durch eine nachweislich von Ihnen bevollmächtigte Person erfolgen. Das Schreiben muss in jedem Fall eigenhändig unterschrieben sein. Bitte unterschreiben Sie so wie immer (d.h. z.B. in kyrillischen Buchstaben), selbst wenn Sie Ihre Remonstration auf Deutsch verfassen.

Die Remonstration kann nur in folgender Weise eingelegt werden:

- Unterschriebenes Schreiben per Brief oder Fax,

- Unterschriebenes und eingescanntes Dokument als Anhang zu einer E-Mail.

Sprache

Das Remonstrationsschreiben zu einem Antrag auf ein nationales Visa (Aufenthalt über drei Monate) sollte in Deutsch verfasst sein oder mit einer Übersetzung versehen werden; bei Schengen-Visa genügt eine Übersetzung in die englische Sprache. Beigefügte Nachweise sind ebenfalls mit einer Übersetzung zu versehen.

Inhalt

In der Remonstration können Sie darlegen, aus welchen Gründen Sie die Erteilung des Visums doch für gerechtfertigt halten.

Bitte geben Sie in Ihrem Schreiben unbedingt folgende Daten an:

  • Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Reisepassnummer
  • das Ablehnungsdatum
  • zustellungsfähige Anschrift (Straße, Haus, Wohnung, Stadt/Dorf/Siedlung, Kreis, Region, PLZ)
  • Telefonnummer (Festnetz und Mobil), sowie ggf. Ihre E-Mail-Adresse

Die Remonstration sollte eine ausführliche Darlegung zu welchem Zweck Sie reisen möchten, aus welchen Gründen der Aufenthalt für Sie wichtig ist und warum aus Ihrer Sicht die Ablehnung nicht gerechtfertigt ist, enthalten. Gerne können Sie weitere Nachweise vorlegen, die Ihre Argumentation stützen und bei Antragstellung noch nicht vorgelegen haben. Bitte sehen Sie davon ab, die gleichen Dokumente erneut zu übersenden,

Unterschrift

Eine Remonstration muß eigenhändig unterschrieben sein oder, sofern Sie nicht selbst remonstrieren, mit einer von Ihnen eigenhändig unterschriebenen Vollmacht vorgelegt werden.

Ablauf

Die Botschaft wird den Visaantrag dann erneut prüfen. Falls die Botschaft zu dem Ergebnis kommt, dass das Visum erteilt werden kann, werden Sie telefonisch benachrichtigt und um Vorlage des Reisepasses und ggf. neuer Reisedaten und aktualisierter Reisekrankenversicherung gebeten.

Falls die Remonstration zu dem Ergebnis führt, dass die Ablehnung gerechtfertigt ist, werden Ihnen die Gründe für die Ablehnung in einem Remonstrationsbescheid noch einmal schriftlich ausführlich mitgeteilt.

Wichtige Hinweise

Die Botschaft weist darauf hin, dass für das Remonstrationsverfahren zwar die Hilfe von Rechtsanwälten oder anderen Personen in Anspruch genommen werden kann, aber keineswegs notwendig ist. Wenn eine andere Person für Sie remonstrieren soll, müssen Sie ihr eine Vollmacht ausstellen. Auf Vollmachten, die nicht an deutsche Rechtsanwälte erteilt werden, muss Ihre Unterschrift amtlich beglaubigt sein. Die Vollmacht muss der Remonstration beigefügt sein.

Gegen die Ablehnung eines Visumantrags können Sie alternativ unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin eine Klage einreichen. Gegen einen Remonstrationsbescheid kann ebenfalls innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage zum Verwaltungsgericht in Berlin erhoben werden. Bei Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Klägers (§154 Abs. 1 VwGO).

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Schengenvisums besteht nicht (§ 6 AufenthG).

Die Visumgebühr wird bei einer Ablehnung nicht erstattet. Es handelt sich bei dem Betrag um eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand, der unabhängig von der Entscheidung für die Bearbeitung des Visumantrages anfällt.

Die Botschaft Bischkek weist abschließend erneut darauf hin, dass Auskünfte zu Visumanträgen und/oder zu den Gründen der Ablehnung eines Antrags nicht an Dritte erteilt werden können. Die im Visumverfahren erhobenen Informationen über den Antragsteller unterliegen grundsätzlich dem Datenschutz. Nur der Antragsteller oder die Antragstellerin selbst, sowie eine nachweislich von ihnen bevollmächtigte Person sind berechtigt, Auskünfte über einen Visumantrag zu erhalten. Auch werden keine Anfragen zum Stand der Bearbeitung beantwortet. Die Botschaft bittet diesbezüglich um Ihr Verständnis.

Weitere Informationen

nach oben