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Eheschließung im Ausland

30.06.2025 - Artikel

Eine Eheschließung ist ein rechtlich bindender Vertrag mit Auswirkungen in vielerlei Hinsicht. Personen, die in Deutschland wohnen, können grundsätzlich nicht nur in Deutschland, sondern auch im Ausland heiraten. Für eine Eheschließung im Ausland können aber zusätzliche Anforderungen gelten und die rechtlichen Auswirkungen weichen möglicherweise von einer in Deutschland geschlossenen Ehe ab.

In den meisten Ländern ist es möglich, vor einem örtlichen Trauungsorgan die Ehe zu schließen. Das ausländische Trauungsorgan bzw. die Behörde im Ausland, die die Eheschließung vornehmen soll, kann rechtsverbindliche Auskünfte zu den geltenden Regelungen und Formalitäten geben. Sie erfahren dort, welche Dokumente vorgelegt werden müssen und ob vorab Übersetzungen und Echtheitsbestätigungen eingeholt werden müssen. Zu den Eheschließungsvoraussetzungen ausgewählter Länder stellt das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten Informationen auf seiner Webseite zur Verfügung.

Es ist nicht möglich, in einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Generalkonsulat) die Ehe zu schließen.

Ausländische Eheurkunden und Nachbeurkundung der Ehe in Deutschland

Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische Heiratsurkunde. Ausländische Heiratsurkunden werden von den inländischen Behörden oder Gerichten oft nur dann akzeptiert, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

In manchen Staaten (z. B. USA, Kanada, u.a.) wird den Eheleuten nach der Trauung lediglich eine Bescheinigung (oder eine „verkürzte Heiratsurkunde“) ausgehändigt. Die Eheschließung muss anschließend noch bei der zuständigen Behörde registriert werden, damit eine Heiratsurkunde in Form eines vollständigen Registerauszugs ausgestellt werden kann.

Deutsche Staatsangehörige können die im Ausland geschlossene Ehe auf Antrag im deutschen Eheregister (§34 PStG) nachbeurkunden lassen. Die „Registrierung“ (Nachbeurkundung) einer im Ausland geschlossenen Ehe in einem deutschen Eheregister ist aber keine Voraussetzung dafür, dass die ausländische Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist.

Wirksamkeit der im Ausland geschlossenen Ehe

Die Frage der Wirksamkeit einer im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich stellt sich oft als Vorfrage im Zusammenhang mit einer Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z. B. Namenserklärung, Visumerteilung o.ä.). Diese Vorfrage wird in der Regel von der jeweils zuständigen deutschen Behörde in eigener Verantwortung beantwortet.

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung ist grundsätzlich nur dann für den deutschen Rechtsbereich wirksam, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Eheschließung (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Verlobte nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.

Rechtsverhältnisse der Eheleute

Der Ort der Eheschließung bestimmt nicht automatisch die Rechtsordnung, nach der sich die anderen Rechtsverhältnisse der Eheleute (Namensrecht, Güterstand, Sorgerecht für Kinder) richten. Hierzu ist - insbesondere bei Eheleuten mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten - eine gesonderte Prüfung erforderlich. Es empfiehlt sich eine vorherige anwaltliche Beratung, bei der ggf. auch ein Ehevertrag erstellt werden kann. Informationen zum Güterrecht finden Sie hier.

Ob ein deutsches Gericht bzw. eine Behörde deutsches oder aber ausländisches Recht anzuwenden hat, richtet sich nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Die wichtigsten Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts sind im Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) enthalten. Hilfreiche Erläuterungen zum deutschen Internationalen Privatrecht und zum deutschen Eherecht bieten die Broschüren „Internationales Privatrecht“ und „Das Eherecht“.

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